Dass die zweite Tat vom 24. Juni 2020, an welcher sich der Beschuldigte 1 beteiligte, im Versuchsstadium stecken blieb, ist einzig auf äussere Umstände zurückzuführen (anonymer telefonischer Hinweis an die Zivilklägerin). Die Täter und namentlich auch der Beschuldigte 1 haben alles getan, was zur Vollendung der Tat erforderlich war. Durch die Festnahme der Beschuldigten noch vor Ort entging der Zivilklägerin ein (weiterer) Vermögensschaden von CHF 60'000.00. Im Vergleich zum vollendeten Betrug sind die tatsächlichen Folgen des versuchten Betrugs (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) somit um diesen Schadensbetrag tiefer ausgefallen.