Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten somit neutral zu gewichten. 23.1.3 Zwischenfazit Unter Berücksichtigung sämtlicher objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist vorliegend – in Relation zum grossen Strafrahmen – immer noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen, wobei eine vorläufige Strafe von 24 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten 1 angemessen erscheint. 23.1.4 Versuch Dass die zweite Tat vom 24. Juni 2020, an welcher sich der Beschuldigte 1 beteiligte, im Versuchsstadium stecken blieb, ist einzig auf äussere Umstände zurückzuführen (anonymer telefonischer Hinweis an die Zivilklägerin).