Das direktvorsätzliche Handeln und der finanzielle Beweggrund, die einem Vermögensdelikt inhärent sind, wirken sich neutral auf das Verschulden aus. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten 1 verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten und seine mittäterschaftliche Beteiligung am Betrug vom 22. Juni 2020 und am Betrugsversuch vom 24. Juni 2020 zu unterlassen, sind nicht ersichtlich. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten somit neutral zu gewichten.