(Ziff. 16.2). Unter Berücksichtigung, dass der Beschuldigte 1 zwar selbst keine besonders hohe kriminelle Energie an den Tag legte, sich aber wissentlich und willentlich in ein professionell geplantes und organisiertes Verbrechen einbinden liess, wirkt sich die Art und Weise der Deliktsbegehung insgesamt leicht verschuldenserhöhend aus. 23.1.2 Subjektive Tatschwere Subjektiv handelte der Beschuldigte 1 mit direktem Vorsatz und in der Absicht, sich finanziell zu bereichern. Das direktvorsätzliche Handeln und der finanzielle Beweggrund, die einem Vermögensdelikt inhärent sind, wirken sich neutral auf das Verschulden aus.