gehörigkeit nicht nachgewiesen werden konnte, offensichtlich in einem kriminellen 31 Umfeld bewegt und im vorliegenden Fall auch sehenden Auges mitgespielt hat. Das kriminelle Potential wiegt in einem solchen Umfeld deutlich höher als bei einem Einzeltäter oder bei einer sich zufällig ergebenden Täterschaft, weshalb auch das Verschulden des Beschuldigten durch seine Bereitschaft, sich in mafiaähnliche Machenschaften einspannen zu lassen, schwerer wiegt und entsprechend bei der Strafzumessung berücksichtigt werden muss.» (Ziff.