Hinsichtlich der Art und Weise der Deliktsbegehung gilt es zwischen den Handlungen des Beschuldigten 1 und denjenigen der gesamten Tätergruppe zu differenzieren. Während die Handlungen des Beschuldigten 1 nicht über diejenigen eines «ferngesteuerten» Geldboten bzw. Abholers hinausgingen und er sich jeweils mehr oder weniger spontan dafür einbinden liess, agierten die Täter im Hintergrund professionell, planmässig und organisiert.