Insgesamt erscheint die Verletzung des geschützten Rechtsguts des fremden Vermögens vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den infolge der beim Beschuldigten 1 angenommenen Gewerbsmässigkeit deutlich erweiterten Strafrahmen (vgl. 146 Abs. 1 und 2 StGB) nicht unerheblich. Hinsichtlich der Art und Weise der Deliktsbegehung gilt es zwischen den Handlungen des Beschuldigten 1 und denjenigen der gesamten Tätergruppe zu differenzieren.