S 05 002 016). Nichts desto trotz dürfte der Verlust von CHF 120'000.00 für eine Person im Rentenalter, die ansonsten über kein weiteres grösseres Vermögen verfügt, einschneidend und deutlich spürbar sein, was das Tatverschulden erhöht. Insgesamt erscheint die Verletzung des geschützten Rechtsguts des fremden Vermögens vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den infolge der beim Beschuldigten 1 angenommenen Gewerbsmässigkeit deutlich erweiterten Strafrahmen (vgl. 146 Abs. 1 und 2 StGB) nicht unerheblich.