23.1 Gewerbsmässiger Betrug bzw. Versuch dazu 23.1.1 Objektive Tatkomponenten Der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs gehört zu den Vermögensdelikten und schützt mithin das Vermögen. Beim Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist somit insbesondere der Vermögensschaden von Bedeutung. Dieser beträgt im vorliegenden Fall CHF 120'000.00 (Berücksichtigung des Versuchs nachfolgend Ziff. 23.1.4). Es handelt sich um einen gewerbsmässig begangenen Betrug, welcher sich über eine Zeitspanne von wenigen Tagen erstreckte und eine einzelne Geschädigte betraf.