Das abstrakt schwerste Delikt stellt der gewerbsmässige Betrug dar. Es kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Kammer für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – analog der Vorinstanz – ebenfalls eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet (vgl. Ziff. 23.2 hiernach). Für den gewerbsmässigen Betrug bzw. Versuch dazu wird hingegen eine Freiheitsstrafe auszufällen sein (vgl. Ziff. 23.1 hiernach). Das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB gelangt demnach nicht zur Anwendung. 23.1 Gewerbsmässiger Betrug bzw. Versuch dazu 23.1.1