30 - Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB): Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen mit Strafmilderung gestützt auf Art. 22 StGB (Versuch); - Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das abstrakt schwerste Delikt stellt der gewerbsmässige Betrug dar.