Aufgrund der Ausgangslage komme ein Landesverweis beim Beschuldigten 2 nicht in Betracht. Ein solcher wäre völlig unverhältnismässig und würde am Härtefall scheitern (im Detail, pag. 18 594 f.). 23. Strafzumessung betreffend den Beschuldigten 1 Der Beschuldigte 1 hat sich des gewerbsmässigen Betrugs und des Versuchs hierzu sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfach begangen) schuldig gemacht. Die Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG durch Konsum von Kokain ist zufolge Rechtskraft des Schuldspruchs und der Sanktion nicht mehr aufzugreifen. Die Strafdrohungen für die einzelnen Delikte betragen: