Gegen eine allfällige Bewährungshilfe werde nicht opponiert. Eine Geldstrafe von 25 bzw. 30 Tagessätzen für den Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werde ferner als angemessen erachtet, wobei der Vollzug ebenfalls aufzuschieben sei (im Detail, pag. 18 592 f.). Der Beschuldigte 2 liess anlässlich der Berufungsverhandlung hierzu im Wesentlichen ausführen, dass betreffend Strafzumessung auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werde. Aufgrund der Ausgangslage komme ein Landesverweis beim Beschuldigten 2 nicht in Betracht.