Dies sei eine täterbezogene Eigenschaft und könne nur derjenigen Person angelastet werden, welche sich so verhalte. Der Beschuldigte 1 habe keine Vorstrafen, sei grundsätzlich geständig, sei in Untersuchungshaft gewesen und habe sich nach der Haftentlassung nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Eine ungünstige Prognose könne ihm nicht gestellt werden, auch wenn die persönlichen Verhältnisse heute noch nicht ideal seien. Gegen eine allfällige Bewährungshilfe werde nicht opponiert.