18 590 ff.). Der Beschuldigte 1 liess im Rahmen der Berufungsverhandlung zusammengefasst ausführen, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass es sich beim zweiten Vorfall um einen Versuch gehandelt habe. Nicht überzeugend sei ferner, dass das jugendliche Alter bereits bei den Tatkomponenten berücksichtigt worden sei. Der Eventualvorsatz betreffend den ersten Vorfall sei ferner unberücksichtigt geblieben. Es sei ihm auch ein Geständnisrabatt anzurechnen. Die grosse kriminelle Energie sei bei den Hintermännern zu finden. Dies sei eine täterbezogene Eigenschaft und könne nur derjenigen Person angelastet werden, welche sich so verhalte.