Entsprechend habe eine Straferhöhung von einem Monat zu erfolgen. Damit werde für beide Beschuldigte eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten als angemessen erachtet. Die Strafe sei betreffend den Beschuldigten 1 teilbedingt auszusprechen. Beim Beschuldigten 2 sei die Strafe zu vollziehen. Aufgrund der vorliegenden Vorfälle und der strafrechtlichen Vergangenheit des Beschuldigten 2 bestehe schliesslich ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Landesverweisung (im Detail, pag. 18 590 ff.).