Weder ein Gefängnisaufenthalt noch ein zur Bewährung ausgesprochener Teil einer Strafe habe den Beschuldigten 2 von erneuter Delinquenz abhalten können. Er zeige sich absolut uneinsichtig und habe trotz weiterer Verfahren weiter delinquiert, weshalb eine Erhöhung um fünf Monate beantragt werde. Der von der Vorinstanz vorgenommene Geständnisrabatt beim Beschuldigten 1 sei schlicht nicht nachvollziehbar. Auch wenn der Beschuldigte 1 nicht vorbestraft sei, so sei dennoch zu beachten, dass er während laufenden Verfahrens delinquiert habe. Entsprechend habe eine Straferhöhung von einem Monat zu erfolgen.