29 Strafrahmens werde eine hypothetische Einsatzstrafe von 22 Monaten für den Beschuldigten 1 und von 18 Monaten für den Beschuldigten 2 als angemessen erachtet. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschuldigte 1 insbesondere zu Beginn eine stärkere Rolle innegehabt und eine höhere Beteiligung erhalten habe. Weder ein Gefängnisaufenthalt noch ein zur Bewährung ausgesprochener Teil einer Strafe habe den Beschuldigten 2 von erneuter Delinquenz abhalten können.