BGer 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2). 22. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Staatsanwaltschaft erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung zur Strafzumessung im Wesentlichen, dass das Ausmass des verschuldeten Erfolgs primär über den Deliktsbetrag zu erfassen sei. Die Geschädigte sei vom finanziellen Verlust sehr hart getroffen worden, was straferhöhend zu werten sei. Die Art und Weise der Deliktsbegehung sei demgegenüber deliktstypisch. In einer Gesamtbetrachtung sei diese aber sehr professionell und das kriminelle Potential im vorliegenden Fall höher als bei einem Einzeltäter.