O., N 32 zu Art. 49 StGB). Art. 49 StGB gelangt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei gewerbsmässigen Delikten als Kollektivdelikten nicht zur Anwendung, da die Strafschärfung bereits durch die Qualifizierung im besonderen Teil des StGB vorgesehen ist (Urteil des BGer 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2).