Die Rechtsprechung hat indessen seit je festgehalten, dass die Strafe beim erfolglosen Delikt zwingend zu reduzieren ist (vgl. etwa BGE 121 IV 49 E. 1 b). Legt ein Täter subjektiv eine Erwerbsabsicht bzw. eine hohe Wiederholungsbereitschaft an den Tag und begeht er objektiv «eine Vielheit» gleicher Taten, führt dies bei gewissen Delikten zur Qualifikation der Gewerbsmässigkeit (ACKERMANN, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N 32 zu Art. 49 StGB). Damit werden einzelne Tathandlungen (die für sich den Grundtatbestand erfüllen würden) normativ zu einer Handlungseinheit zusammengefasst (ACKERMANN, a.a.O., N 32 zu Art.