20. Fazit Im Ergebnis sind die Schuldsprüche gegen den Beschuldigten 2, wie sie von der Vorinstanz ausgesprochen wurden, zu bestätigen. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte 2 ist damit einerseits der Gehilfenschaft zum Betrug im Deliktsbetrag von CHF 60'000.00, begangen am 22. Juni 2020 zum Nachteil der Zivilklägerin, und andererseits der Gehilfenschaft zum versuchten Betrug im Deliktsbetrag von CHF 60'000.00, begangen am 24. Juni 2020 wiederum zum Nachteil der Zivilklägerin schuldig zu erklären.