Es fehlen mithin genügende Anhaltspunkte, dass der Beschuldigten 2 damals den Entschluss gefasst hätte, mit seinen Fahrdiensten inskünftig ein Erwerbseinkommen bzw. Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil seiner Lebenskosten zu decken. Er gab denn auch an, dass er einen Monat vor seiner Verhaftung einen Arbeitsvertrag unterschrieben habe und er ein paar Tage nach seiner Verhaftung eine regelmässige Arbeit gehabt hätte (pag. E 05 001 030, Z. 6 ff.).