Da der Beschuldigte 2 beim ersten Betrug lediglich seine Auslagen ersetzt erhielt und sich in beweismässiger Hinsicht nicht erstellen liess, in welchem Umfang er beim zweiten Betrug hätte entschädigt werden sollen, fehlt es an einer ausreichenden Grundlage, um von einem gewerbsmässigen Handeln des Beschuldigten 2 auszugehen. Es fehlen mithin genügende Anhaltspunkte, dass der Beschuldigten 2 damals den Entschluss gefasst hätte, mit seinen Fahrdiensten inskünftig ein Erwerbseinkommen bzw. Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil seiner Lebenskosten zu decken.