Noch deutlicher als bei der ersten Fahrt nach Bern muss ihm dies anlässlich der erneuten Fahrt vom 24. Juni 2020 bewusst gewesen sein. Dennoch fuhr er den Beschuldigten 1 ein zweites Mal nach Bern. Die subjektiven Tatkomponenten der Gehilfenschaft sind somit ebenfalls erfüllt. Da der Beschuldigte 2 beim ersten Betrug lediglich seine Auslagen ersetzt erhielt und sich in beweismässiger Hinsicht nicht erstellen liess, in welchem Umfang er beim zweiten Betrug hätte entschädigt werden sollen, fehlt es an einer ausreichenden Grundlage, um von einem gewerbsmässigen Handeln des Beschuldigten 2 auszugehen.