Auch wenn sich nicht erstellen liess, dass er bereits vor bzw. bei Fahrtantritt am 22. Juni 2020 darüber informiert war, worum es ging, so muss ihm doch während der Fahrt bzw. spätestens vor Ort bewusst geworden sein, dass er sich auf etwas Illegales einlässt und mit seinem Tatbeitrag (den Chauffeurdiensten) die Tat fördert. Dennoch fuhr er den Beschuldigten 1 nach Bern und von dort aus weiter nach Zofingen und Emmen, wo die Geldübergaben stattfanden. Noch deutlicher als bei der ersten Fahrt nach Bern muss ihm dies anlässlich der erneuten Fahrt vom 24. Juni 2020 bewusst gewesen sein.