Alleine aus dem Umstand, dass die Beschuldigten langjährige Freunde sind und der Beschuldigte 2 einschlägig vorbestraft ist, kann nicht auf eine Mittäterschaft des Beschuldigten 2 geschlossen werden. Das Tatverhalten des Beschuldigten 2 ist somit in objektiver Hinsicht als Gehilfenschaft zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht steht für die Kammer gestützt auf das Beweisergebnis fest, dass sich der Beschuldigte 2 sowohl am 22. Juni 2020 wie auch am 24. Juni 2020 als Gehilfe am Betrug beteiligen wollte.