27 in Kontakt stand, für das Abholen und Übergeben des Geldes verantwortlich war und hierfür aus der Beute mit CHF 6'000.00 (10% der Beute) entschädigt wurde. Der Beschuldigte 2 hatte zum Beschuldigten 1 somit eine klar untergeordnete, lediglich dienende Funktion (Fahrer). Alleine aus dem Umstand, dass die Beschuldigten langjährige Freunde sind und der Beschuldigte 2 einschlägig vorbestraft ist, kann nicht auf eine Mittäterschaft des Beschuldigten 2 geschlossen werden.