Der Betrug dürfte denn auch ohne den Beschuldigten 2 stattgefunden haben, fanden doch zuvor bereits zwei Übergaben ohne die beiden Beschuldigten statt. D.h. die Hintermänner hätten sich vermutungsweise anderer «Abholer» bedient oder der Beschuldigte 1 hätte sich, hätte er den Auftrag ausführen wollen, gegebenenfalls einen anderen Fahrer organisieren können. Das Abholen und die Übergabe der Geldbeträge dürfte dadurch zwar etwas anders aber voraussichtlich dennoch erfolgt sein, da die Zivilklägerin ungeachtet der Person des Abholers bereit war, das Geld im Briefkasten bereitzulegen. Es brauchte lediglich noch jemanden, der das Geld abholt und abliefert.