Sein Auftrag bestand mithin einzig darin, den Beschuldigten 1 nach Bern und an die jeweiligen Übergabe- und Treffpunkte zu fahren. Wie die Beweiswürdigung ergab, stand der Beschuldigte 2 anders als der Beschuldigte 1 nie in direktem Kontakt mit den Hintermännern und erhielt die Anweisungen, wo er hinfahren muss, lediglich über den Beschuldigten 1. Der Betrug dürfte denn auch ohne den Beschuldigten 2 stattgefunden haben, fanden doch zuvor bereits zwei Übergaben ohne die beiden Beschuldigten statt.