In Bezug auf den 24. Juni 2020 wurde der Betrug demnach versucht begangen. Ad Teilnahmeform des Beschuldigten 2, subjektiver Tatbestand und Gewerbsmässigkeit Der Beschuldigte 2 war gemäss Beweisergebnis weder an der Planung noch am Aufbau bzw. an der Aufrechterhaltung des Betrugskonstrukts beteiligt. Er hatte damit einhergehend auch keine Tatherrschaft, gingen seine Handlungen doch nicht über das Lenken des Fahrzeugs hinaus. Sein Auftrag bestand mithin einzig darin, den Beschuldigten 1 nach Bern und an die jeweiligen Übergabe- und Treffpunkte zu fahren.