Die Zivilklägerin wurde erneut telefonisch kontaktiert. Aufgrund des Anrufs einer unbekannten Person wurde sie indes auf den Betrug aufmerksam gemacht, weshalb sie keine Vermögensdisposition mehr traf, sondern die Polizei kontaktierte. Der Beschuldigte 1 liess sich – in Unkenntnis dieser Warnung – vom Beschuldigten 2 erneut nach Bern fahren und behändigte dort das Couvert, von dem er annahm, es enthalte den Deliktserlös. In Bezug auf den 24. Juni 2020 wurde der Betrug demnach versucht begangen.