Auch die Kammer erachtet die Täuschung nach dem Gesagten als arglistig. Gestützt auf die vorliegenden Bankbelege ergibt sich ohne Weiteres, dass die Zivilklägerin CHF 60'000.00 von ihrem Bankkonto abhob, in ein Couvert verpackte und auf Geheiss des unbekannten Anrufers am 22. Juni 2020 in ihren Milchkasten deponierte, wo der Beschuldigte 1 das Couvert im Anschluss behändigte. Die gestützt auf den Irrtum erfolgte Vermögensdisposition und der sich daraus ergebende Vermögensschaden sind damit ebenfalls zu bejahen. Nur zwei Tage später wiederholte sich das Ganze. Die Zivilklägerin wurde erneut telefonisch kontaktiert.