Die Vorinstanz habe eine allfällige Mittäterschaft sorgfältig geprüft und ausgeschlossen. Eine Mittäterschaft könne ihm mangels Tatherrschaft nicht angelastet werden. Es fehle am Tatentschluss und am Tatherrschaftswillen. Weiter fehle es auch klar an einer Gewerbsmässigkeit, wobei auf die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 50 und 60 des Motivs verwiesen werden könne (im Detail, pag. 18 594 f.).