Die Beschuldigten seien lediglich Geldabholer gewesen, wobei es auch zwischen ihnen eine klare Rollenaufteilung gegeben habe. Der Beschuldigte 2 sei nie in Kontakt mit den Hintermännern gestanden, er habe mit niemandem Informationen ausgetauscht und sei vom Beschuldigten 1 lediglich für eine Nebenrolle angefragt worden. Für seine untergeordnete Rolle spreche auch, dass er mit den beiden Geldbezügern nicht in Kontakt gestanden sei und lediglich eine äusserst geringe Entschädigung erhalten habe. Die Vorinstanz habe eine allfällige Mittäterschaft sorgfältig geprüft und ausgeschlossen.