25 gewerbsmässigem Betrug und Versuch dazu zu verurteilen (im Detail, pag. 18 590 ff.). Der Beschuldigte 2 liess im Rahmen der Berufungsverhandlung zusammengefasst ausführen, es werde bestritten, dass die nötigen Voraussetzungen für eine Mittäterschaft gegeben seien. Die Beschuldigten seien lediglich Geldabholer gewesen, wobei es auch zwischen ihnen eine klare Rollenaufteilung gegeben habe.