Der mehrfach vorbestrafte Beschuldigte 2 habe die kriminellen Intentionen der Bande mitzutragen. Es könne sein, dass der Beschuldigte 1 den Lead gehabt habe. Dass der Beschuldigte 2 aber nur Gehilfe gewesen sei, könne mit Blick auf seine Vorstrafen und das laufende Verfahren nicht geglaubt werden. Der Beschuldigte 2 sei mit Aussicht auf eine grössere Beteiligung für eine zweite Autofahrt nach Bern bereit gewesen. Nach der ersten Tat hätten beide Beschuldigten darauf vertrauen können, ihren Lebensunterhalt damit verdienen zu können.