18. Vorbringen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten 2 Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen vorgebracht, dass die erstinstanzliche Verurteilung des Beschuldigten 2 wegen Gehilfenschaft an der Realität vorbeigehe. Vorgehen, Nachtatverhalten und erneutes Erscheinen seien geradezu exemplarisch und aus gleichgelagerten Fällen bestens bekannt. Allfällige Mehrleistungen innerhalb der Täterschaft seien bei der Strafzumessung zu beachten. Der mehrfach vorbestrafte Beschuldigte 2 habe die kriminellen Intentionen der Bande mitzutragen.