«Auch C.________ wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs angeklagt. Angesichts dessen, dass er nur als Gehilfe tätig war und nur rund CHF 200.00 verdient hatte, ist bei ihm jedoch auf einfachen Betrug zu erkennen. Er arbeitete zum Tatzeitpunkt als Foodkurier bei M.________ und das Einkommen, das er durch die deliktische Tätigkeit erzielte, war demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. C.________ hatte sich mit anderen Worten nicht darauf eingestellt, ein regelmässiges Wesentliches Einkommen durch Betrügereien zu erzielen».