«Wie soeben ausgeführt bestand die Tathandlung von C.________ wiederum darin, A.________ nach Bern zu fahren. Noch deutlicher als bei der ersten Reise nach Bern muss ihm bewusst gewesen sein, worauf er sich einliess. Die Beweiswürdigung ergab zudem, dass er von einer höheren Entlöhnung als am 22. Juni 2020 ausging. Doch auch dieses Mal hatte er weder Kontakt zu den Hintermännern, noch begab er sich in die Nähe der Geschädigten (bzw. deren Milchkasten), war also wiederum als klassischer Chauffeur tätig. Noch deutlicher als am 22. Juni 2020 ist, dass er sich jedoch als Gehilfe beteiligen wollte.