sich jedoch als Gehilfe beteiligen wollte, kann angesichts des Beweisergebnisses nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden: Er wusste bereits bei Fahrtantritt, dass er sich auf etwas Illegales einlassen würde und dass er mit seiner Fahrleistung die Tat fördern würde. Dennoch fuhr er A.________ nach Bern und von dort aus weiter nach Zofingen und Emmen. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass sich C.________ als Gehilfe am Betrug zum Nachteil von E.________ beteiligt hatte». Zum Ereignis vom 24. Juni 2020