24 und bandenmässigem Diebstahl verurteilt, also alles andere als einer Bagatelle. Auch 2017 und 2019 machte er sich - wenn auch in geringerem Umfang - erneut strafbar. Doch auch daraus ergibt sich nichts, das den Schluss zulassen würde, dass er sich vorliegend nicht mit der Rolle als Gehilfe begnügt haben könnte. Dass C.________ sich jedoch als Gehilfe beteiligen wollte, kann angesichts des Beweisergebnisses nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden: