Die erforderliche soziale Gefährlichkeit, die mit der erhöhten Strafdrohung beim gewerbsmässigen Betrug berücksichtigt werden soll, ist daher gegeben. Die Lebensumstände des Beschuldigten lassen keinen anderen Schluss zu, als dass dieser mindestens zum Tatzeitpunkt nicht geneigt war, seinen Lebensunterhalt mit einer legalen Erwerbstätigkeit zu finanzieren, sondern es auf einfach verdientes, aber damit auch deliktisch "verdientes" Geld abgesehen hatte. Dies der Warnung des hängigen Strafverfahrens mit vorläufiger Festnahme zu Trotz». Beschuldigter 2 Zum Ereignis vom 20. Juni 2020