vor: Der Beschuldigte verfügte zum Tatzeitpunkt über kein legales regelmässiges Erwerbseinkommen. Er war bereit, innerhalb von nur zwei Tagen zwei Mal alles "stehen und liegen zu lassen" und nach Bern zu fahren, um ein Delikt zu begehen. Mit der ersten Fahrt erzielte er mit sehr wenig Aufwand ein beachtliches Einkommen von CHF 6'000.00. Er handelte dabei im Bewusstsein, dass in Basel ein Verfahren wegen Marihuana-Handels gegen ihn lief. Die erforderliche soziale Gefährlichkeit, die mit der erhöhten Strafdrohung beim gewerbsmässigen Betrug berücksichtigt werden soll, ist daher gegeben.