«Angeklagt ist eine gewerbsmässige Tatbegehung. Das Bundesgericht führte wie in Ziff. IV.A.3.4, S. 50 dargestellt aus, dass Gewerbsmässigkeit unabhängig von der Anzahl verübter Delikte vorliegen kann, wenn aus den Umständen geschlossen werden muss, dass sich der Täter darauf eingerichtet hatte, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, welche einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebenshaltung darstellten. Es braucht die Bereitschaft zu einer unbegrenzten Anzahl von Taten. Genau solche Umstände liegen bei A.________ vor: Der Beschuldigte verfügte zum Tatzeitpunkt über kein legales regelmässiges Erwerbseinkommen.