« […] Die einzige Differenz zu den dortigen Ausführungen [zum Ereignis vom 20. Juni 2020] besteht darin, dass das Gericht beim Ereignis vom 24. Juni 2020 beweiswürdigend zum Ergebnis kam, dass A.________ bereits zu Beginn seiner Fahrt bewusst war, worauf er sich einliess. Er handelte somit bereits zu Beginn seiner Fahrt nach Bern mit direktem Vorsatz. Dass das Gericht ihn auch in diesem Punkt als Mittäter und nicht nur als Gehilfen der Hintermänner betrachtet, bedarf keiner weiteren Ausführungen». Zur Gewerbsmässigkeit