23 und wollte dabei mitmachen. Wie sich aus dem in Ziff. IV.A.2, S. 46 zur Mittäterschaft ausgeführten ergibt, ist es dabei nicht nötig, dass er bei der konkreten Entschlussfassung der Hintermänner beteiligt war, es ist ausreichend, dass er sich dem Tatplan später anschloss. Ebenso wird offensichtlich, dass er an sehr massgebender Stelle im gesamten Betrugskonstrukt tätig war, war er es doch, welcher den Deliktserlös entgegennahm und verteilte. Er brachte ihn also in den Einflussbereich der Hintermänner und sicherte damit die Beute. Das Gericht erachtet A.__