«Dass A.________ Teil des gesamten Tatplans war und auch wusste und wollte, dass jemand in grösserem Umfang am Vermögen geschädigt werden sollte, geht aus der Beweiswürdigung deutlich hervor. Mag er am Anfang, als er in Basel losfuhr, noch nicht dieses sichere Wissen und den sicheren Willen gehabt haben, so erkannte er spätestens, als er ausstieg und das Couvert behändigte, worum es ging