Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (Urteil des BGer 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe wissen oder sich darüber im Klaren sein, dass er einen Beitrag zu einer bestimmten Straftat leistet und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Dabei genügt es, wenn er die wesentlichen Züge des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns kennt. Das vorsätzliche Handeln des Gehilfen setzt auch voraus, dass er den Vorsatz des Haupttäters erkennt. Dieser muss mithin den Tatentschluss bereits gefasst haben. Eventualvorsatz genügt (BGE 132 IV 49 E. 1.1).