Das blosse «Schmierestehen» oder die Fluchthilfe bei einem Raubüberfall stellt in der Regel Beihilfe und keine Mittäterschaft dar, es sei denn, die Beteiligten seien sich bewusst, dass der Tatbeitrag des Schmierestehens oder der Fluchthilfe derart wichtig war, dass ohne ihn der Raubüberfall nicht verübt worden wäre (FORSTER, a.a.O., N. 11 zu Vor Art. 24 StGB). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent bekundet werden. Eventualvorsatz genügt.